Baurecht: Zu viele Floskeln machen Ausschreibungen intransparent
Öffentliche Ausschreibungen müssen transparent sein. Das sind sie aber nicht immer, beobachtet die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). So entschied die Vergabekammer des Bundes am 17. November 2014 (VK Bund Beschluss Az.: VK 2-77/14), dass eine öffentliche Ausschreibung dann intransparent ist, wenn sie einerseits Nebenangebote generell ausschließt, andererseits aber pauschal Abweichungen von Material und Funktionalitäten zulässt.
Im vorliegenden Fall hatte der öffentliche Auftraggeber den Bietern ein detailliertes Leistungsverzeichnis für die Angebotsabgabe an die Hand gegeben, das auf 558 Seiten in 308 Positionen die zu erbringenden Leistungen beschrieb. Ausdrücklich wurden Nebenangebote darin ausgeschlossen, Abweichungen von Materialstärken und Funktionalitäten wurden aber zugelassen. Die Vergabekammer bemängelte, dass in der Ausschreibung nicht angegeben war, bei welchen Leistungspositionen und in welchem Umfang Abweichungen möglich sein sollten.
Die ARGE Baurecht empfiehlt öffentlichen Auftraggebern, in Ausschreibungen allgemeine Floskeln zu hinterfragen. Es ist sinnvoll, das Ausschreibungskonzept vorab mit dem Planer auch dahingehend zu besprechen, wo Nebenangebote zulässig sein sollen. Dann, so die ARGE Baurecht, können Nebenangebote in technischer Hinsicht sehr nützlich sein und auch Kosten sparen. Der Baurechtsanwalt oder Vergabespezialist unterstützt öffentliche Auftraggeber auch dabei, Mindestanforderungen und Bewertungskriterien für ausdrücklich zugelassene Nebenangebote zu entwickeln.