Baurecht

Baurecht: Bauherren haben Anspruch auf Sicherheiten


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Private Bauherrn, die ein Wohnhaus bauen oder umbauen, haben Anspruch auf bestimmte Sicherheiten. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Entsprechend Paragraf 632a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können Bauherrn, die Abschlagszahlungen leisten, fünf Prozent des Gesamtwerklohns als Sicherheit einbehalten.

Dieses Geld können sie so lange von den ersten Abschlagszahlungen abziehen, bis die fünf Prozent des gesamten Werklohnes erreicht sind. Das geht aber nur, wenn der Unternehmer selbst keine Sicherheiten anbietet. Stellt der Unternehmer dagegen eine sogenannte Vertragserfüllungsbürgschaft, kann der Bauherr kein Geld einbehalten.

Er sollte dann aber darauf achten, was die Bürgschaft wert ist. Wer stellt sie? Ist die Bürgin eine in Deutschland zugelassene Bank oder Versicherung? Und vor allem: Wie lange läuft sie? Häufig sind Bürgschaftsformulare nämlich zeitlich befristet, warnt die ARGE Baurecht.

Der Bauherr hat aber gemäß Paragraf 632a BGB das Recht auf eine zeitlich unbefristete Sicherheit. Und noch etwas: Hat der Bauherr während des Baus Sonderwünsche und steigt damit der Werklohn während der Bauphase um mehr als zehn Prozent, so kann der Bauherr auch auf diesen erweiterten Werklohn fünf Prozent Sicherheit fordern – was entweder durch weiteren Einbehalt oder durch die Übergabe einer ergänzenden Bürgschaft abgesichert wird.

 


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