Fachwissen

Betoninstandsetzung: Wer haftet wann und wie?


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Die Ausführung von Betonerhaltungs-, Betonschutz- und –instandsetzungsmaßnahmen erfordert umfassende fachliche Qualifikationen. Der nachfolgende Beitrag nimmt Stellung zu Anforderungen, die sich für Unternehmen nach der Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStb ergeben und klärt die Haftung.

1 Veranlassung und Grundlage
Die Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStb setzt für die Ausführung von Betonerhaltungs-, Betonschutz- und –instandsetzungsmaßnahmen besondere fachliche Qualifikationen des ausführenden Unternehmens und des die Leistungen planenden Ingenieurs oder Architekten voraus. Geschuldet ist dies insbesondere der Tatsache, dass bei Schutz- und Instandhaltungsmaßnahmen u.a. Fragen der Standsicherheit des Betonobjektes zu beurteilen sind und dies wesentlichen Einfluss auf die Erhaltung des Bauwerks, die Sicherheit der Ausführenden und unbeteiligter Dritte haben kann. Die Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStb ist entsprechend der Muster– Hersteller- und Anwenderverordnung (MHAVO) der Bundesländer bei der Ausführung entsprechender Arbeiten einzuhalten. (Muster – Verordnung über Anforderung an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten – Hersteller- und Anwenderverordnung (HAVO), Fassung September 2008, § 1 Nr. 6, 6. Anstrich) Die MHAVO findet ihre Grundlage in der Musterbauordnung, die ländereigenen Regelungen in den jeweiligen Landesbauordnungen. In einigen Bundesländern wird sie auch als Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung (BauPAVO) bezeichnet. Zum Beispiel findet sich dies in § 17 Abs. 5 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 4 der Bauordnung für Berlin wieder. Die Richtlinie gilt im Übrigen auch dann, wenn die Standsicherheit nicht unmittelbar betroffen ist (Erläuterung der Richtlinie in „Neufassung der Richtlinie“, Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton, Prof. Dr.-Ing. Michael Raupach, Aachen); gemäß der Instandsetzungs-Richtlinie, Teil 1, Abschnitt 1 (1) liegt eine Gefährdung der Standsicherheit nicht nur bei einem eingetretenen Schaden vor, sondern auch dann, wenn ein Schaden mit großer Wahrscheinlichkeit zukünftig zu erwarten ist.

2 Die „qualifizierte Führungskraft“ des ausführenden Unternehmens
Bei der Durchführung von Betoninstandsetzungs- und -schutzmaßnahmen haben die ausführenden Unternehmen die Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStb, Teil 3, zu beachten. In diesem Teil der Richtlinie wird die notwendige Personalausstattung des ausführenden Unternehmens geregelt. Abschnitt 1.2.2 des Teils 3 der Richtlinie fordert bei den benannten Arbeiten den Einsatz einer „qualifizierten Führungskraft“. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese „qualifizierte Führungskraft“ dem ausführenden Unternehmen zuzuordnen, d.h. Teil des eingesetzten Personals ist. Sie ist die für die Betoninstandsetzung verantwortliche Person für die Ausführung der Arbeiten und das Durchführen der vorgeschriebenen Prüfungen, die bei der ordnungsgemäßen Ausführung von Betonschutz- und -instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind. Aufgaben sind unter anderem gemäß Abschnitt 1.2.2 Abs. 2 der Richtlinie das Prüfen von Leistungsbeschreibungen im Sinne der Richtlinie, die Planung der Arbeitsabläufe, die Beurteilung der fachlichen Qualifikationen des bei den Arbeiten eingesetzten Baustellenfach- und Prüfpersonals sowie die Auswertung der Überwachung der Ausführung. Nach Absatz 3 können zu den Aufgaben der qualifizierten Führungskraft „auch Aufgaben des sachkundigen Planers“ gehören, ohne dass beschrieben wäre, welche Aufgaben dies genau sein sollen und können. Im Zweifelsfall bedeutet dies jedenfalls eine Erweiterung der Entscheidungskompetenzen und damit auch die der Haftung. Den Einsatz der qualifizierten Führungskraft haben die Unternehmen gegenüber der durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) anerkannten Prüfstelle nachzuweisen. (§ 22c Abs. 1 Nr. 6 der Bauordnung Berlin) Um abzusichern, dass die qualifizierte Führungskraft den jeweiligen Stand der Technik kennt – im Zweifelsfall auch hier die sich abbildenden technischen Entwicklungen – und folglich entsprechend aus- bzw. weitergebildet ist, fordert die Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V. – Prüf- und Überwachungsstelle – Personen mit einem der folgenden Eignungsnachweise:
– Bauingenieur mit Bestätigung der Fachkompetenz in der Betoninstandsetzung und Nachweis regelmäßiger Weiterbildung in der Betoninstandsetzung (mind. zwei Tage innerhalb von drei Jahren),
– Handwerksmeister mit Bestätigung der Fachkompetenz in der Betoninstandsetzung, SIVV-Schein und Nachweis regelmäßiger Weiterbildung in der Betoninstandsetzung (mind. zwei Tage innerhalb von drei Jahren),
– Personen mit anderen Berufsabschlüssen und fachlichen Qualifikationen können im Einzelfall ebenfalls anerkannt werden, sofern auch die weiteren vorstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt sind. Diese sind gegenüber der Prüf- und Überwachungsstelle der Bundesgütegemeinschaft nachzuweisen.

Als andere Qualifikationen anerkannt werden beispielsweise mindestens sechstägige Lehrgänge zur „Qualifizierten Führungskraft“, zum „Sachkundigen Planer“ oder zum „Zertifizierten Sachverständigen für Betonschäden und Betoninstandsetzung“ mit bestandener Abschlussprüfung. (Befähigungsnachweis zum Schützen, Instandsetzen, Verbinden und Verstärken von Betonbauteilen) Um den Vorschriften der BauO zu genügen, ist für jedes Unternehmen, das standsicherheitsrelevante Betoninstandsetzungen erbringt, also eine „qualifizierte Führungskraft“ einzusetzen, die ihre Fortbildung und Fachkompetenz nachweisen kann. (siehe die Anforderungskriterien für die „qualifizierte Führungskraft“ entsprechend der Muster-Hersteller- und Anwenderverordnung (MHAVO) auf der Grundlage der Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStb vom 10.01.2013)

3 Der „sachkundiger Planer“
Die Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStb sieht für die Beurteilung und Planung von Betonschutz- und -instandsetzungsarbeiten den Einsatz eines sachkundigen Planers vor. (Teil 1, Abschnitt 3.1 der Richtlinie) Ein „normaler“ Architekt und Planer, der keine besonderen Kenntnisse von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen bei Betonwerken hat, ist für diese Art der Planung nicht die richtige Person. Denn der sachkundige Planer hat insbesondere zu beurteilen, ob die geplante Maßnahme für die Erhaltung der Standsicherheit erforderlich ist und welche Maßnahmen zur Überwachung der Ausführung zu treffen sind. (Teil 1, Abschnitt 3.2 der Richtlinie) Für diese Maßnahmen muss der Planer auch die entsprechenden Arbeiten in die Leistungsbeschreibung und damit in die Ausschreibungsunterlagen aufnehmen. Auftraggeber, die Betonbauwerke im Bestand haben, die sanierungsbedürftig sind, und bei denen insbesondere die Standsicherheit betroffen sein kann, sind gut beraten, einen sachkundigen Planer nicht nur vor Beginn der Maßnahme, sondern auch während der Ausführung baubegleitend einzusetzen, um somit im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass in jeder Phase der Ausführung eine fachkompetente Person vor Ort war, die die notwendigen Maßnahmen festlegt, überprüft und deren Ausführung verantwortlich beurteilt.

Da der sachkundige Planer einen Schutz- und/oder Instandsetzungsplan aufstellen muss, dessen Einhaltung die qualifizierte Führungskraft des ausführenden Unternehmens sicherzustellen hat, ist es auch erforderlich, dass Abweichungen hiervon vom sachverständigen Planer festgelegt oder genehmigt und schriftlich festgehalten werden. (Teil 1, Abschnitt 4 der Richtlinie) Die Aufgaben des sachkundigen Planers sind also vielfältig und verantwortungsvoll. („WIR – Der sachkundige Planer und seine Aufgaben“, Dipl.-Ing. Heinz-Dieter Dickhaut, Expert-Verlag, Reihe KONTAKT UND STUDIUM)

4 Umfassende Haftung
Grundlage der Haftung sowohl des sachverständigen Planers als auch der qualifizierten Führungskraft sind die Regelungen des Werkvertragsrechts, §§ 631 ff BGB. Nach diesen Regelungen hat der Unternehmer ein mangelfreies Werk zu erstellen. Sowohl der Sachkundige Planer als auch das ausführende Unternehmen, in dem die qualifizierte Führungskraft eingestellt bzw. von diesem eingesetzt ist (ggf. als Selbständiger beauftragt und als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB tätig), schulden nach diesem Vertrag einen Werkerfolg. Der Werkerfolg liegt beim sachverständigen Planer – je nach Umfang seines Auftrages – bei der Erstellung einer mangelfreien Planung, die wiederum die Ausführung mangelfreier Leistungen durch den Unternehmer ermöglicht. (BGH NJW 2001, 1276.) Weiterhin hat ein Ingenieur, der die „bauüberwachende“ Bauleitung übernimmt, sicher zu stellen, dass der Unternehmer ein mangelfreies Werk erstellt; dabei hat er die Besonderheiten des Bauwerks zu berücksichtigen. (BGH NJW 2000, 2500.) Wesentlich sind aber für beide insbesondere die Hinweispflichten an den Auftraggeber, der jeweils über die bestehenden oder sich ergebenden Risiken umfangreich aufgeklärt werden muss. Die Haftung der Ingenieure ist im Hinblick hierauf weitreichend. (BGH Urteil vom 20.06.2013, VII ZR 4/12; OLG Naumburg, Urteil vom 23.08.2012, 2 U 133/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2012, 5 U 577/12.)

4.1 Sachkundiger Planer – vertragsrechtliche Haftung
Der sachkundige Planer, der als selbstständiger Ingenieur die Aufgaben übernimmt, die die Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStB für ihn vorsieht, unterliegt durch seine besondere Fachkunde einer umfangreichen Haftung. Er liefert nur dann ein mangelfreies Werk ab und erfüllt seine Vertragspflichten nur dann vollständig, wenn er die richtigen Schlüsse aus der vorhandenen Bausubstanz zieht und entsprechende Planungen zur Verfügung stellt. Berücksichtigt seine Planung beispielsweise nicht in vollem Umfang Besonderheiten und Komponenten, die bei Instandsetzungs- und –erhaltungsarbeiten sowie bei der Beurteilung der Standsicherheit erforderlich sind, ist sein Werk (die Planung) mangelhaft. Gleichermaßen haftet er, wenn die von ihm erarbeiteten Planungsvorgaben nicht erfüllt werden, wenn er die bauleitende Überwachung der Baustelle übernommen hat. Folge eines Mangels der von dem Sachkundigen Planer geschuldeten Leistung ist neben der Nacherfüllung im Hinblick auf die Planung die Haftung auf Erstattung des Schadens, der sich aus dem mangelhaften Werk ergibt. Dieser Schaden erstreckt sich grundsätzlich auf die Kosten für die Mangelbeseitigung und die aus dem Schaden resultierenden Folgekosten. (Palandt-Sprau, 72. Auflage, § 636 BGB, Rn 13.) Der Auftraggeber ist dann so zu stellen, als hätte der Planer ein mangelfreies Werk abgeliefert. (Palandt-Grüneberg, 72. Auflage, § 281, Rn. 17ff.) Dies umfasst auch einen nach der Mangelbeseitigung etwa verbleibenden Minderwert des Bauwerks.

Die Übernahme einer solchen Aufgabe durch Ingenieure, die sich im Gebiet Betonschutz und –instandsetzung nicht ausreichend auskennen, ist haftungsträchtig und ggf. dann fahrlässig, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, um die Richtigkeit seiner Leistungen sicherzustellen. Dem sachkundigen Planer ist „per se“ eine besonders hohe Sachkunde zu unterstellen. Er haftet dadurch zwar nicht umfassender als andere Planer, die jeweils die Arbeiten mangelfrei erstellen müssen. Da der sachkundige Planer aber besondere Kenntnisse haben muss, um mangelfrei zu leisten, ist sein Aufgabengebiet haftungsträchtiger.

4.2 Das Unternehmen
Das Unternehmen ist „schneller“ einer Haftung ausgesetzt als üblich, wenn es im Bereich der Betonerhaltungs-, Betonschutz- und –instandsetzungsmaßnahmen tätig ist. Denn durch den Einsatz einer qualifizierten Führungskraft wird eine besondere Fachkenntnis abgefordert, die die üblichen „Fachunternehmen“ nicht vorhalten und nachweisen müssen. Die Diskussion darüber, welche Kenntnisse einem „Fachunternehmen“ unterstellt werden und welche Pflichten (insbesondere Hinweispflichten) hieraus resultieren, (z.B. OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2013, 4 U 5/11; OLG Köln, Urteil vom 20.12.2010, 3 U 181/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013, 23 U 185/11) deutet an, mit welchem umfangreichen Haftungspotential der Unternehmer zu rechnen hat. Hier entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem vom Bauherrn eingesetzten Sachkundigen Planer und dem Fachunternehmen, das sich bei Mängeln zwar einerseits gegenüber dem Auftraggeber auf die besondere Fachkunde des Planers berufen kann, durch die qualifizierte Führungskraft jedoch die Kompetenz aufweist, die Planung gut beurteilen zu können. Ob der Grundsatz, dass mit steigender Fachkunde des Auftraggebers bzw. des von diesem eingesetzten Planers die Prüf- und Hinweispflicht des Unternehmers entsprechend sinkt, auch in diesem Zusammenhang so beibehalten wird, ist eher fraglich.

4.3 Qualifizierte Führungskraft
Soweit die qualifizierte Führungskraft im ausführenden Unternehmen angestellt ist, ist seine Haftung im Wesentlichen eingeschränkt und folgt den arbeitsrechtlichen Grundsätzen einer gestuften Haftung, was hier nicht weitergehend betrachtet wird. Dies ändert natürlich nichts an der vollständigen Haftung des diese Führungskraft beschäftigenden Unternehmers nach außen gegenüber dem Auftraggeber und Dritten.

4.4 Strafrechtliche Haftung
Kommt es zu einem Schaden, bei dem Personen verletzt werden, so haften sowohl der sachkundige Planer als auch die qualifizierte Führungskraft persönlich ggf. aufgrund der dadurch verwirklichten fahrlässigen Körperverletzung. Das Unternehmen kann die Führungskraft nicht durch „Freistellungen“ schützen, denn strafrechtliche Delikte können durch interne Haftungsfreistellungen nicht abgewendet werden. Auch hierin liegt daher letztlich ein Risiko, dessen sich die jeweiligen Akteure bewusst sein müssen.

Nur durch umfassende Instandsetzungsmaßnahmen kann bei diesen Schäden die Original-Bausubstanz gerettet werden. Die Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStb setzt für die Ausführung von Betonerhaltungs-, Betonschutz- und –instandsetzungsmaßnahmen besondere fachliche Qualifikationen des ausführenden Unternehmens und des die Leistungen planenden Ingenieurs oder Architekten voraus. Fotos: Barg Betontechnik, Berlin Nur durch umfassende Instandsetzungsmaßnahmen kann bei diesen Schäden die Original-Bausubstanz gerettet werden. Die Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStb setzt für die Ausführung von Betonerhaltungs-, Betonschutz- und –instandsetzungsmaßnahmen besondere fachliche Qualifikationen des ausführenden Unternehmens und des die Leistungen planenden Ingenieurs oder Architekten voraus. Fotos: Barg Betontechnik, Berlin Defekter Balkon: Werden die Schäden nicht fachgerecht beseitigt, ist langfristig die Bauteilsubstanz bedroht und die Sicherheit des Balkons gefährdet. Für die Beurteilung und Planung von Betonschutz- und -instandsetzungsarbeiten sieht die Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStb den Einsatz eines sachkundigen Planers vor. Foto: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V. Schadstellen im Beton, teilweise mit freiliegendem Bewehrungsstahl: Hier sind umfassende sachliche Qualifikationen gefordert. Die Übernahme einer solchen Aufgabe durch Ingenieure, die sich im Gebiet Betonschutz und –instandsetzung nicht ausreichend auskennen, ist haftungsträchtig und ggf. dann fahrlässig, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, um die Richtigkeit seiner Leistungen sicherzustellen. Foto: Scadock & Hofmann GmbH & Co. KG / Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V) Schadstellen im Beton, teilweise mit freiliegendem Bewehrungsstahl: Hier sind umfassende sachliche Qualifikationen gefordert. Die Übernahme einer solchen Aufgabe durch Ingenieure, die sich im Gebiet Betonschutz und –instandsetzung nicht ausreichend auskennen, ist haftungsträchtig und ggf. dann fahrlässig, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, um die Richtigkeit seiner Leistungen sicherzustellen. Foto: Scadock & Hofmann GmbH & Co. KG / Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V) Schadstellen im Beton, teilweise mit freiliegendem Bewehrungsstahl: Hier sind umfassende sachliche Qualifikationen gefordert. Die Übernahme einer solchen Aufgabe durch Ingenieure, die sich im Gebiet Betonschutz und –instandsetzung nicht ausreichend auskennen, ist haftungsträchtig und ggf. dann fahrlässig, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, um die Richtigkeit seiner Leistungen sicherzustellen. Foto: Scadock & Hofmann GmbH & Co. KG / Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V) Schadstellen im Beton, teilweise mit freiliegendem Bewehrungsstahl: Hier sind umfassende sachliche Qualifikationen gefordert. Die Übernahme einer solchen Aufgabe durch Ingenieure, die sich im Gebiet Betonschutz und –instandsetzung nicht ausreichend auskennen, ist haftungsträchtig und ggf. dann fahrlässig, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, um die Richtigkeit seiner Leistungen sicherzustellen. Foto: Scadock & Hofmann GmbH & Co. KG / Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V)

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