Baurecht: Anspruch auf Mängelbeseitigung meist erst bei Bauabnahme
Bauherren haben nur in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Mängelbeseitigung während der Bauphase. Das hat das Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 12. November 2012 (11 U 146/12) entschieden. Die Richter begründeten diesen Beschluss unter anderem damit, dass ausschließlich der Bauunternehmer für die Erreichung des zugesagten Erfolgs verantwortlich sei. Damit lasse sich nicht vereinbaren, wenn sich der Bauherr bereits vor der Abnahme durch ein Verlangen auf Beseitigung der Mängel in die Herstellung einmische. „Die Verpflichtung des Unternehmers richtet sich nicht darauf, kontinuierlich bis zur Fertigstellung mangelfrei zu arbeiten, sondern dem Besteller (Bauherren) zu dem vereinbarten Zeitpunkt ein mangelfrei hergestelltes Werk zu verschaffen“, so die Kölner Richter.
Ein Plädoyer für mehr Transparenz auf der Baustelle „Dieses Urteil zeigt, wie wenig transparent ein Bauvorhaben – besonders im Einfamilienhaus-Bereich – für den Bauherren sein kann. „Viele Baumängel sind zum Zeitpunkt der Bauabnahme auf den ersten Blick gar nicht mehr erkennbar, sondern kommen erst Jahre später zum Vorschein – das kann für den Bauherren fatale Folgen haben“. Das sagt Udo Schumacher-Ritz vom Verein zur Qualitäts-Controlle am Bau e.V. Die Sachverständigen-Organisation mit Sitz in Göttingen ist eine der großen deutschen Institutionen, die baubegleitend Einfamilienhäuser auf die Einhaltung von Qualitätsstandards sowie fehlerfreie Verarbeitung – also während der Entstehungsphase – überprüft.
Mehr als 10.000 Einfamilienhaus-Baustellen haben die Ingenieure des VQC seit 2005 begleitet und wissen von daher, wo Handwerker gerne einmal weniger genau arbeiten. „Ein kleiner Mangel hier, eine kleine Nachlässigkeit da und in der Summe ergibt sich ein kapitaler Baumangel“, so der VQC-Vorsitzende Schumacher-Ritz. Aus diesem Grund schauen die VQC-Sachverständigen besonders während des Bauprozesses und der relevanten Bauphasen genau hin und nicht erst dann, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist. „Sobald wir als unabhängige Sachverständige ein Bauprojekt begleiten, lassen sich sowohl Bauherr wie auch Bauunternehmer auf uns als unabhängige kontrollierende Instanz ein – und wir haben so gut wie noch nie erlebt, dass ein Bauunternehmer die von uns angemahnte Mängelbeseitigung verwehrt hätte“, so Schumacher-Ritz.
Von daher rät der VQC-Vorsitzende vor allem vor dem Hintergrund des Kölner Richterspruchs grundsätzlich allen Häuslebauer zu einer unabhängigen und baubegleitenden Qualitätskontrolle. Schumacher-Ritz: „Besonders wichtig ist es bereits bei der Bauunternehmer-Suche darauf zu schauen, ob in der Bauleistung eine begleitende Qualitätskontrolle einer unabhängigen Gutachter-Organisation inkludiert ist. Bauunternehmen und Bauträger, die diese vorweisen können, stehen meist für Qualität und Transparenz auf der Baustelle. Dann verlieren auch Gerichtsbeschlüsse wie die vom Kölner OLG an Brisanz“.