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Rentenversicherungspflicht für Architekten bei Berufswechsel – Versorgungswerk oder gesetzliche Rentenversicherung?

[caption id="attachment_3330" align="alignright" width=""]Rentenversicherungspflicht für Architekten bei  Berufswechsel – Versorgungswerk oder gesetzliche RentenversicherungFoto: Lsantilli – Fotolia.com[/caption]Architekten müssen laut Gesetz dem Versorgungswerk ihrer Kammer beitreten. Sie zahlen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Es gibt aber auch Ausnahmen. Viele Architekten finden sich in Berufen wieder, die mit ihrer ursprünglichen Ausbildung nichts mehr zu tun haben. Das kann aber bedeuten, dass sie nicht mehr im Versorgungswerk rentenversichert sind, sondern in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen.

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Unternehmen

Knauf Gruppe bündelt ihre Kompetenz

Bei der Planung von Deckensystemen müssen eine Reihe anspruchsvoller Planungsparameter berücksichtigt werden. Bereits 2011 hat Knauf mit seinen Partnerunternehmen Knauf Gips und Knauf AMF deshalb das Kompetenzfeld Decke gegründet. Mit dieser Maßnahme bündelt die Knauf Gruppe ihre Beratungskompetenz im Segment Decke und stellt den führenden Architekturbüros für komplexe Aufgabenstellungen adäquate Ansprechpartner zur Seite. Mit Heradesign und Knauf Danoline sind jetzt zwei weitere Knauf Marken hinzugekommen.

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