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Baurecht

Baurecht: Vergütungsansprüche verjähren nach drei Jahren

Wer seine Vergütungsansprüche nicht rechtzeitig durchsetzt, der geht leer aus. Bei Vergütungsansprüchen, die auf der Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beruhen, kommt es für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der Abnahme an, an dem der Architekt oder Ingenieur eine prüfbare Schlussrechnung abgegeben hat.

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