Baurecht

Baurecht: Ausstattung für Arbeitsplätze frühzeitig festlegen


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Zwei Jahre nach Auslaufen der Arbeitsstättenrichtlinien ist immer noch vielen Bauherren und Investoren nicht bewusst, dass es keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben mehr gibt. Wie viele Toiletten, Duschen, Bewegungsfläche pro Mitarbeiter gebraucht werden, darf individuell festgelegt werden, erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sieht nun nur noch Technische Regeln vor. Hält der Arbeitgeber diese Regeln ein, kann er davon ausgehen, dass von seinem Betrieb keine Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten ausgeht. Diese Technischen Regeln sind aber nicht verbindlich, sondern haben nur, wie der Baurechtsanwalt sagt, Vermutungswirkung.

Für Bauherren und Investoren bedeutet dies, dass sie in jedem Fall frühzeitig den eigenen Bedarf ermitteln und eventuell mit dem Betriebsrat aushandeln müssen, damit die Planer von Anfang an klare Vorgaben haben. Nicht jeder Betrieb braucht schließlich das gleiche: Ein stahl- oder holzverarbeitender Betrieb hat ganz andere Bedürfnisse als eine Beratungsfirma. Je früher der Bedarf klar ist, umso schneller steht auch fest, welche Fachplaner benötigt werden, etwa für Licht, und umso leichter fällt die Planung.

Offene Fragen und nachträgliche Änderungswünsche dagegen erschweren und verteuern die Planung unnötig, so die Erfahrung der ARGE Baurecht. Die Baurechtsanwälte raten auch, eventuelle Abweichungen von den Vorschlägen der ASR genau von den Planern dokumentieren zu lassen. Dann ist später leichter nachvollziehbar, warum von den Technischen Regeln abgewichen wurde und auf welchem Wege die Arbeitssicherheit stattdessen gewährleistet wird.


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