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Wie hoch dürfen Bäume im Garten eigentlich sein?


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Wer über einen eigenen Garten verfügt, ob als Mieter oder als Eigentümer, hat in der Regel auch einen oder mehrere Nachbarn, deren Grundstück und somit auch deren Gärten an den eigenen grenzen. Dann wird mit ziemlich großer Wahrscheinlichkeit früher oder später die Frage im Raume stehen, wie hoch man eigentlich die darauf befindlichen Bäume wachsen lassen darf. Schließlich nehmen diese je nach Lage nicht nur Sonnenlicht weg, sondern können auch mit ihren Ästen aufs eigene Grundstück hinausragen und zudem auch ohne diesen Umstand Laub verlieren, das bis auf das eigene Grundstück geweht wird. Die Antwort auf die Frage, wie hoch Bäume in privaten Gärten sein dürfen, ist bundesweit nicht einheitlich geregelt, weshalb es gut ist, dass es so Experten wie Iris Steinweller gibt. Sie ist in dieser Frage und weiteren zur rechtlichen Lage in Bezug auf Gärten seit Jahren anerkannte Fachfrau und gerne gefragte Ratgeberin.

Abstand zum benachbarten Garten

Jedes Bundesland verfügt über eigene Regelungen dazu, wie groß der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze für Bäume und Sträucher sein muss. In NRW variiert diese Bestimmungen zwischen 50 cm und 4 m – je nach Größe der Anpflanzung. Bei steigender Größe steigt auch der verpflichtende Abstand zum Nachbarsgarten. Die genauen Regelungen sind dabei recht komplex, beziehen Faktoren wie die Beschaffenheit des Bodens oder die Art der Züchtung der Pflanzen mit ein. Deshalb ist es ratsam, sich bei derartigen Fällen Expertise ins Haus zu holen. Unterschreitet ein Besitzer eines Gartens diesen vorgeschriebenen Mindestabstand, existiert ein Recht darauf, eine Beseitigung der Anpflanzung zu verlangen und der Eigentümer ist verpflichtet, diesem Anliegen nachzukommen. Allerdings beginnt mit dem Zeitpunkt der Anpflanzung auch eine dazugehörige Frist, die z. B. in NRW 6 Jahre beträgt, in der man diesen Einspruch geltend machen muss. Nach Ablauf dieser 6 Jahre ist der Anspruch auf eine Beseitigung der zu nah am eigenen Grundstück befindlichen Anpflanzungen verjährt.

Was man allerdings weiterhin dennoch unternehmen darf, ist, Wurzeln und Äste, die das eigene Grundstück beeinträchtigen, zu entfernen. Wurzeln kann man dabei stets in eigener Regie entfernen. Äste jedoch nur, wenn man den Besitzer über seinen Wunsch, diese zu entfernen, informiert und eine ausreichende Frist zur Beseitigung gegeben hat. Wie lang diese ist, unterscheidet sich wieder sehr innerhalb Deutschlands. Dem eigenmächtigen Entfernen von Wurzeln entgegenstehen allerdings weitere Bestimmungen zur Bepflanzung in privaten Gärten. So gibt es eine Baumschutzverordnung, die bestimmte Maßnahmen bei der Beschneidung oder Entfernung von Anpflanzungen verbietet. Das Entfernen von Wurzeln gilt per se als Beschädigung und darf einen bestimmten Rahmen nicht überschreiten. Genauso ist das Astwerk zu einem gewissen Prozentsatz geschützt. Genaue Werte dafür je nach Wohnort kann wiederum Iris Steinweller liefern.

Wenn der Baum über öffentlichen Raum hinweg aufs eigene Grundstück wächst

Für diesen Fall gilt es erst einmal zu eruieren, wer der Besitzer jenes Grundstücks ist, auf dem der Baum eigentlich steht. Ist es eine Privatperson und der Baum wächst über einen öffentlichen Weg hinweg, ist der jeweils herrschende Mindestabstand sicherlich eingehalten und bestehen keine Ansprüche. Ist das Grundstück in öffentlicher Hand, bestehen die gleichen Rechte und Pflichten wie im obigen Abschnitt für Privatpersonen beschrieben. Heißt also: Der jeweils geltende Mindestabstand muss eingehalten, überhängende Äste müssen auf Verlangen entfernt werde. Und auf der anderen Seite läuft die jeweilige Frist für einen Anspruch auf derartige Änderungen mit Beginn der Anpflanzung. Genauer Auskünfte über das zuständige Amt erteilt das örtliche Bauamt oder das Grundstücksamt.

Herabfallendes Laub und Äste

Wenn die Äste eines Baumes bis auf das benachbarte Grundstück reichen, kommt es zwangsläufig dazu, dass deren Laub auf den eigenen Garten hinabfällt. Dasselbe gilt für abbrechende Äste, was allein durch die natürlichen Einflüsse im Laufe der Zeit ebenso zwangsläufig eintreten wird. Wie lautet für diesen Aspekt die gesetzliche Regelung? Hält der Stamm des Baumes den vorgeschriebenen Mindestabstand ein, hat man keine monetären Ansprüche für die Beseitigung des Laubes oder wegen der Behinderung eines etwaigen Mähroboters. Nur für den Fall, dass dieser Mindestabstand nicht eingehalten wird, entstehen Ansprüche an den Besitzer des Baumes. Dies gilt auch für solche Aspekte wie ein erhöhter Reinigungsaufwand der durch nachbarliches Laub verstopften Dachrinne und viele andere Auswirkungen, die fremdes Laub haben kann. Eine gute Lösung für das Verhindern einer Verstopfung der Dachrinne ist der SMILTER Laubfilter, der im Fallrohr eingesetzt werden kann. Dies geschieht jeweils in der Nähe des Bodens. Das aus der Dachrinne ablaufende Regenwasser wird dann automatisch nach Laub gefiltert. Die dazugehörige Auffangschale kann dann jeweils mit ganz wenig Aufwand händisch entleert werden.

Fazit zum Umgang mit der Bepflanzung in Nachbargärten

Als Fazit kann man ziehen, dass nicht die Höhe, sondern die Entfernung zum Nachbargrundstück das entscheidende Kriterium ist. Allerdings existieren wie erwähnt keine bundesweit einheitlichen Regelungen. Deshalb kontaktiert man am besten die erfahrene und in diesem Thema immer auf dem neuesten Stand befindliche Iris Steinweller. Die genauen Regelungen sind teilweise von zahlreichen Details abhängig, welche alle in Erfahrung zu bringen allein schon eine große Aufgabe ist – mit Unterstützung einer Expertin geht dies alles doch viel schneller von der Hand.


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