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Schottergarten oder Bienenwiese?


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Die Freiheit, den eigenen Lebensraum nach Belieben zu gestalten, ist ein wesentlicher Aspekt des Hausbaus und der Hauseigentümerschaft. Dies gilt insbesondere für die äußeren Bereiche des Hauses wie den Vorgarten, den Carport und andere Gemeinschaftsflächen. Allerdings können Baurechte und Umweltschutzauflagen diese Gestaltungsfreiheit beeinträchtigen und bestimmte Baumaßnahmen einschränken oder erfordern. Dieser Artikel beantwortet einige gängige Fragen zu diesem Thema, darunter die Gestaltung des Vorgartens, das Recht, eine Ladestation für Elektroautos zu installieren, die Regeln für die Installation von Solarmodulen und die Einschränkungen bei baulichen Veränderungen auf Gemeinschaftsflächen.

Schottergarten oder Bienenwiese? Oft reden Städte und Gemeinden mit

Habe ich Gestaltungsfreiheit bei meinem Vorgarten am Neubau?

Manche Bauherren wünschen sich pflegeleichte Vorgärten ohne Beete und Hecken. Die Idee eines klassischen Schottergartens liegt dann beim Neubau eines Wohnhauses nahe. Doch in einer Zeit, in der Wassermangel und Insektensterben drängende Themen darstellen, haben diese Kieselwüsten verheerende Auswirkungen für die Biodiversität. Der Gesetzgeber hat daher gesteigertes Interesse an naturnah belassenen Grünflächen. So sehen die jeweiligen Landesbauordnungen in ihren Vorschriften zur Gestaltung nicht überbauter Flächen vor, dass diese zu begrünen sind. Dafür sind generell keine gärtnerischen Vorgaben einzuhalten, jedoch haben Gemeinden mit Blick auf Bebauungspläne und Gestaltungssatzungen auch ihren Mitsprachespielraum. „Inwieweit Städte und Gemeinden durch örtliche Bauvorschriften Begrünung privater Grundstücke steuern können, hat jüngst eine Entscheidung des OVG Lüneburg gezeigt“, beobachtet Morten Steimann, Rechtsanwalt bei Koenen Bauanwälte und Experte im Bereich des öffentlichen Baurechts. Vermehrt machen sich kommunale Mitarbeiter der Gemeinden auf die Suche nach toten Gärten und wenden sich an die Eigentümer. „Dann heißt es: Begrünen oder Bußgeld in Kauf nehmen“, so Steimann. Allerdings gibt es baurechtliche Ausnahmen, zum Beispiel für Zufahrten und Gartenwege.

Strom tanken vor der Haustür vom Gesetzgeber erwünscht

Darf ich mir eine Ladestation für mein E-Auto auf das gemietete Grundstück stellen?

Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, bauliche Veränderungen der Mietsache vorzunehmen, welche dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Das umfasst je nach baulicher Erforderlichkeit Wallboxen und/oder Ladesäulen. Dieser Anspruch existiert vor dem Hintergrund des Klimaschutzes, denn der Gesetzgeber sieht gesamtgesellschaftliches Interesse an Förderung von E-Mobilität. Sowohl Wallboxen als auch Ladesäulen sind hier gemeint, je nach baulicher Situation. Dies gilt fürs E-Auto ebenso wie für E-Bikes, Pedelecs und spezielle Elektromobile. Dies gilt selbst dann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich die Nutzung eines bestimmten, kraftstoffbetriebenen Fahrzeugs des Mieters vorgesehen ist.

Auch dem Eigentümer macht es der Gesetzgeber leicht, denn er benötigt keine Baugenehmigung. Eine Verpflichtung besteht nur gegenüber dem Netzbetreiber: Der Anschluss einer Ladeeinrichtung bis 12 kW an das Netz ist gegenüber dem Netzbetreiber mitteilungspflichtig. Ab 12 ist der Anschluss zustimmungspflichtig. „Hier steht der Netzbetreiber in der Pflicht, sich innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung äußern zu müssen“, weiß Bauanwalt Steimann.

Unkompliziert: Solarmodule auf dem Carport und nachgerüstete Solar-Anlagen

Darf ich Solarmodule auf Carport, Dach und Grundstück installieren?

Die gute Nachricht: Überdachte Stellplätze und Solaranlagen sind bei einer Höhe von bis zu 3 m und einer Grundfläche von bis zu 30 m² grundsätzlich verfahrensfrei, benötigen also keine Baugenehmigung. Geht´s aufs Hausdach, wünschen sich die Bundesländer sogar mehr: So wird beispielsweise in Niedersachsen die PV-Anlage am neuen Wohngebäude ab einer Dachfläche von 50 m² ab dem 31.12.2024 grundsätzlich Pflicht.

Wer auf seinem Grundstück nachträglich eine PV- oder Solarthermie-Anlage in handelsüblicher, also flach aufliegender Ausführung installiert, kann dies bei der Bemessung von Abstandsflächen außer Acht lassen, ohne eine Verletzung der Bauordnung befürchten zu müssen.

Sharing ist hier nicht Caring: Bauliche Veränderungen auf Gemeinschaftsflächen

Darf ich auf meiner Doppelhaushälfte tun und lassen, was ich will?

Der ökologisch sinnvolle Schwimmteich im Garten eines Doppelhauses – eigentlich eine gute Idee! Doch plant ein Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, dann muss er zusätzlich die Bestimmungen des WEG-Rechts einhalten, wissen die Experten von Koenen Bauanwälte. Das bedeutet, dass bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum nur möglich sind, wenn vorher alle Gemeinschaftseigentümer darüber abgestimmt haben. Es herrscht der sogenannte „Beschlusszwang“. Wer also beispielsweise im Doppelhaus-Garten auf seiner Seite gegen den Willen der Nachbarn mit dem Bau eines Schwimmteichs beginnt, muss mit einem wirksamen Baustopp rechnen. Der anderen Partei steht ein Unterlassungsanspruch zu, da die Aushebung durch Beschluss der Wohnungseigentümer hätte gestattet werden müssen. Falls sich die Nachbarn weigern, bleibt nur die Konsequenz, den Gestattungsbeschluss notfalls über Klage herbeizuführen, ehe der Bagger kommt.


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