Baurecht

Mietrecht: Unbefugtes Betreten der Wohnung durch Hausmeister


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Betritt der Hausmeister mit Handwerkern eine Mietwohnung ohne Absprache und ohne Wissen der Mieterin, darf diese den Mietvertrag fristlos kündigen. Dies entschied nach Angaben der D.A.S. das Amtsgericht Magdeburg. Dass bei Einzug der Mieterin noch keine Wohnungstür vorhanden war, kam erschwerend hinzu.

Wird eine Wohnung vermietet und an den Mieter übergeben, ist dieser Inhaber des Hausrechts. Er kann also darüber bestimmen, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht. Der Vermieter hat – insbesondere bei konkretem Anlass – gewisse Besichtigungsrechte. Auch Handwerkern des Vermieters muss das Betreten ermöglicht werden. Hier gibt es aber klare Regeln: Ohne rechtzeitige Terminvereinbarung mit dem Mieter läuft nichts, ebenso nicht zur Unzeit und am Wochenende. Wer sich gar ohne Wissen des Mieters in die Wohnung schleicht, riskiert eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruches – und zivilrechtliche Folgen für das Mietverhältnis.

Der Fall: Eine Frau hatte eine Wohnung gemietet, die noch nicht fertig gestellt war: Aus den Räumen einer Arztpraxis sollten zwei Wohnungen entstehen. Bei der Besichtigung waren keine separaten Wohnungseingangstüren vorhanden, diese sollten zeitnah geliefert werden. Auch zum Einzugstermin fehlten jedoch die Türen. Die Mieterin kündigte fristlos zum Monatsende. Sie wiederholte die Kündigung zwei Wochen später noch aus einem anderen Grund: Es stellte sich heraus, dass der Hausmeister ohne ihr Wissen mehrfach die Wohnung mit Handwerkern betreten hatte, obwohl ihr angeblich alle Schlüssel für die ehemalige Praxis übergeben worden waren.

Das Urteil: Das Amtsgericht Magdeburg entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die zweite Kündigung wirksam sei. Die Frau sei in dem Wissen eingezogen, dass die Wohnungstür zumindest kurz vor dem Einzugstermin noch gefehlt habe und dass es hier zu Verzögerungen kommen könne. Die fehlende Tür allein sei damit kein Grund für eine fristlose Kündigung. Die Mieterin müsse jedoch nicht dulden, dass Fremde ohne ihr Wissen Zutritt zu ihren Mieträumen erhielten. Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 13.11.2012, Az. 163 C 2857/11 (163)


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